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Ein Jahr und mehr vom Amt nichts mehr gehört?

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X

Wird die Ein-Jahres-Frist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X von der Behörde nicht eingehalten, so scheidet eine Rücknahme von Bescheiden und damit auch die Rückforderung von Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit aus, lediglich eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft bleibt möglich. Das heißt, dass die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden samt Einforderung von ausbezahlten Geldern, betreffend zurückliegende Bewilligungszeiträume ausgeschlossen ist, wenn die Frist versäumt wurde.

Ein entscheidender Umstand für den Beginn des Laufs der Ein-Jahres-Frist ist, dass zu den Tatsachen, von denen die Behörde Kenntnis erlangt haben muss, nicht nur die Umstände gehören welche die Rechtswidrigkeit begründen, sondern auch die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides selbst. Hierbei muss die Behörde entweder objektiv sichere Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen haben oder subjektiv von deren Richtigkeit überzeugt sein.

Nur solche Ermittlungen, die objektiv und nach dem eigenen Standpunkt der Behörde überflüssig sind, können den Beginn der Ein-Jahres-Frist nicht hinausschieben.

Kurz gesagt handelt es sich bei der Frist des § 45 Abs.4 S. 2 SGB X nicht um eine Bearbeitungsfrist, sondern um eine Entscheidungsfrist.

Dabei ist die Kenntnis des Sachbearbeiters, der mit der Vorbereitung der Rücknahmeentscheidung beauftragt ist, ausreichend.

Daher ist wohl davon auszugehen, dass mit erfolgter Neuberechnung des Förderungsbetrages bzw. Berechnung des Rückforderungsbetrages unter Zugrundelegung der zuletzt eingereichten und entscheidungserheblichen Unterlagen, die Frist des § 45 Abs.4 S. 2 SGB X zu laufen beginnt. Wann genau dies der Fall war, wird sich in der Regel nur durch die Einsichtnahme in die Förderungsakte klären lassen.

Widerspruch kann dabei auch zunächst lediglich fristwahrend eingelegt werden.

Diese Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Rechtsberatung kann nur im konkreten Einzelfall erfolgen. Eine Haftung aufgrund dieser Darstellung wird ausgeschlossen!

Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen

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