Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes (Referendariat) ist in keinem Falle einer Verurteilung wegen BAföG-Betruges gefährdet.
Grundsätzlich hat der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum, ergänzt durch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Ernennung von Beamten, wobei insbesondere Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgebend sind (Art. 12 Abs. 2 BayBG). Liegt jedoch hinsichtlich eines Ausbildungsabschnitts, der zwingend für die Beendigung der Berufsausbildung zu absolvieren ist, das Monopol in der Hand des Staates, so kann im Hinblick auf die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ein Anspruch auf Ernennung zum Beamten gegeben sein.
Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nach der derzeitigen Handhabung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jedenfalls gesichert.
Anders ist dies jedoch im Hinblick auf die Berufung in ein Beamtenverhältnis bzw. eine Verwendung im Angestelltenverhältnis im Rahmen der schließlichen Berufsausübung im staatlichen Schuldienst. Hier hat der Dienstherr grundsätzlich einen freien Beurteilungsspielraum der sich jedoch an sachgerechten Kriterien zu orientieren hat.
Die zuständigen Stellen gehen in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Rechtstreue des Lehramtsanwärters im Hinblick auf seinen pädagogischen Auftrag von solch hohem Wert ist, dass die Aufnahme einer Beschäftigung im staatlichen Schuldienst, sei es unter Berufung in ein Beamtenverhältnis oder unter Begründung eines Angestelltenverhältnisses, von einer Verurteilung wegen BAföG-Betruges grundsätzlich berührt wird.
Danach ist eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst erst nach einer gewissen Wartezeit möglich.Hierbei gelten nach der aktuellen Handhabung regelmäßig eine Wartezeit von drei Jahren bei einer Verurteilung von nicht mehr als 90 Tagessätzen und eine Wartezeit von fünf Jahren bei einer Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen, wobei für den Beginn der Wartefrist an den Zeitpunkt der letzten Tatbegehung angeknüpft wird.
Unabhängig von der soeben geschilderten derzeitigen Praxis gilt für eine Einstellung als äußerste zeitliche Grenze jedenfalls der Eintritt des Verwertungsverbots nach § 51 BZRG.
Danach darf eine Eintragung im Bundeszentralregister dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr entgegengehalten werden, wenn die Eintragung aus dem Register getilgt oder zu tilgen ist.
Die Frist für die Tilgung beträgt bei einer Verurteilung zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen fünf Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und bei einer Verurteilung zu einer Geld- strafe von mehr als 90 Tagessätzen zehn Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).
Vor dem Hintergrund des Zeitmoments, ist die Höhe der Strafe – in den allermeisten Fällen also die Anzahl der verhängten Tagessätze – für die Berufsaussichten des wegen BAföG-Betruges verurteilten Lehramtsstudenten, wohl weiterhin von Bedeutung.
Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen