- in Ansehung der Vorgaben an die BAföG-Ämter nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -
In der Vergangenheit waren die Hürden für die Anerkennung von Schulden durch die Ämter für Ausbildungsförderung so hoch gesetzt (z.B. Geltendmachung der Schulden musste im Bewilligungszeitraum erfolgen/die Vereinbarungen mussten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist, sog. „Fremdvergleich“) dass in sehr vielen Fällen ein entsprechendes Vorbringen keine Berücksichtigung fand.
Infolge neuerer Rechtsprechung (BVerwG v. 04.09.2008, 5 C 30.07 und BayVGH v. 20.05.2009, 12 C 09.376) sind die Anforderungen für die Anerkennung von Schulden in der Praxis der Ämter für Ausbildungsförderung deutlich abgemildert worden, sodass die Geltendmachung von Schulden häufiger Erfolg haben kann.
So ist für die Berücksichtigung von Schulden nicht mehr Voraussetzung, dass mit der Geltendmachung im Bewilligungszeitraum zu rechnen ist. Vielmehr kann die Tilgung auch für Zeiträume nach der Beendigung der Ausbildung vereinbart sein.
Zudem müssen die geltend gemachten Verbindlichkeiten nicht dem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten, womit insbesondere Schriftlichkeit, dingliche Sicherung und Verzinsung gemeint sind.
Im Wesentlichen wird von den Ämtern für Ausbildungsförderung für die Berücksichtigung von Schulden nunmehr darauf abgestellt, ob
- ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag geschlossen wurde,
- die im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten gewahrt wurden,
- der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dargelegt werden,
- ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages genannt werden kann,
- der bezeichnete Grund geeignet ist, eine genügende Abgrenzung zu einer Schenkung, freiwilligen Unterstützung oder Unterhaltszahlung zu ermöglichen,
- die Durchführung des Darlehensvertrages den Vereinbarungen entspricht und gegebenenfalls Abweichungen nachvollziehbar begründet werden können.
Dabei ist als Indiz für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums zu werten, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offenlegte.
Die vorgenannten Umstände sind nicht abschließend zu verstehen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, wobei eine gesteigerte Mitwirkungspflicht wegen der Gefahr des Missbrauchs besteht und die Darlegung und der Nachweis des Darlehens dem Auszubildenden obliegen.
Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen