Einleitung:
Der folgende Aufsatz befasst sich mit der immer wieder anzutreffenden Problematik, dass Dritte Vermögen auf den Namen des/der Auszubildenden anlegen und sich bei der Anrechnung von Vermögen auf die Leistungen nach BAföG schließlich die Frage stellt, wie dieses förderungsrechtlich zu behandeln ist.
Bei der Lektüre des Artikels ist Vorsicht geboten, soweit dieser in erster Linie die Frage nach der zivilrechtlichen Zuordnung von Vermögen behandelt und daher nicht darüber hinwegtäuschen soll, dass das Förderungsrecht mitunter eigenen Regeln folgt. So wirft die hier behandelte zivilrechtliche Problematik im Bereich des Förderungsrechts in aller Regel eher die Frage auf, ob bzw. in welchem Umfang ein Auszubildender Kenntnis von Vermögenspositionen hatte.
Dritte, z.B. die Eltern, legen eben schon dann kein Vermögen mehr auf den Namen Ihres Kindes an, wenn dieses den Kontoeröffnungsantrag selbst unterschreibt, denn dann erfolgt die Anlegung ja gerade durch das Kind selbst und dann kann grundsätzlich auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Eltern Inhaber der Forderung und damit auszahlungsberechtigt sein wollten.
Diese hier behandelte zivilrechtliche Frage, wird im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts, wie die Praxis bisher gezeigt hat, auf die Frage nach der Kenntnis von Vermögen gewendet. Nicht bekanntes Vermögen ist denknotwendig von Dritten angelegt worden, ohne dass der/die Auszubildende dabei mitgewirkt hat und ohne, dass der/die Auszubildende später mit dieser Vermögensposition befasst wurde. Dieser Nachweis steht im Hinblick auf die förderungsrechtliche Behandlung von Vermögen, dass von Dritten angelegt wurde, im Vordergrund. Denn Vermögen von dem ein/e Auszubildende/r nachweislich keine Kenntnis hatte, darf nach Vertrauensschutzgesichtspunkten auch nachträglich nicht angerechnet werden. Aber all dies ist eine Frage des Einzelfalles und einer pauschalen Beurteilung nicht zugänglich. So soll die folgende Abhandlung auch keinen Einzelfall lösen, sondern eine nicht selten anzutreffende Problematik thematisieren.
Im Einzelnen:
Gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 26 BAföG wird das Vermögen des/der Auszubildenden auf den Bedarf angerechnet, Vermögen der Eltern bleibt außer Betracht. Wem ist aber das Vermögen auf einem Sparbuch denn nun eigentlich zuzurechnen? Und wie ist das bei einem Sparkassenbrief?
Ausgangsfall:
Die Eheleute E legen bei der Sparkasse S ein Sparkonto auf den Namen ihres minderjährigen Kindes K an, um durch regelmäßige Einzahlungen Geld anzusammeln, das später für eine Aussteuer oder die Existenzgründung o.ä. zur Verfügung stehen sollte. Das Sparbuch wurde den Eltern ausgehändigt, die dieses zusammen mit anderen Papieren in der Schublade ihres Schreibtisches verwahrten.
Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lässt in der Regel für sich allein nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu, wonach der Dritte einen unmittelbaren Auszahlungsanspruch gegen die Sparkasse hätte. Daraus folgt, dass die im Sparbuch bezeichnete Person und die auszahlungsberechtigte Person verschiedenen sein können.
Entscheidend ist vielmehr, wer nach der Vereinbarung zwischen der Sparkasse und der kontoeröffnenden Person auszahlungsberechtigt sein soll, dabei ist der Wille bei Errichtung des Kontos maßgeblich. Dieser ergibt sich vielfach aus dem Sparvertrag selbst. Ein wesentliches Indiz kann aber auch sein, wer das Sparbuch in den Händen hält. Legen also Eltern oder Verwandte auf den Namen eines Kindes ein Sparbuch an und behalten dieses in ihrem Besitz, so wollen im Zweifel die Eltern Inhaber der Forderung und damit auszahlungsberechtigt sein. Es handelt sich dann also bei dem Sparguthaben um Vermögen der Eltern, unabhängig von der im Sparbuch bezeichneten Person. Nur wenn auch Dritte auf das von den Eltern angelegte Sparbuch Einzahlungen leisten, erwirbt das Kind im Zweifel sofort die Forderung.
Abwandlung:
Wie im Ausgangsfall, nur legen die Eltern diesmal einen Sparkassenbrief auf den Namen des Kindes an.Bei der Anlage von Geld auf den Namen eines Dritten in Form eines Sparkassenbriefs, stellt sich die Rechtslage anders dar. Hier gilt gerade entgegengesetzt zum Sparbuch, dass in der Regel die im Sparkassenbrief benannte Person unmittelbar mit der Ausstellung des Sparkassenbriefs auch die verbriefte Forderung erwirbt, unabhängig davon, wer den Sparkassenbrief in den Händen hält.
Dies liegt daran, dass die Sparkasse durch Auszahlung an denjenigen, der ein Sparbuch in den Händen hält, in jedem Falle von Ihrer Auszahlungspflicht frei wird, auch wenn der eigentlich Forderungsberechtigte eine andere Person ist, sodass die Sparkasse insofern auch keines Schutzes bedarf.
Anders ist dies beim Sparkassenbrief. Zwar können auch hier die im Brief bezeichnete Person und die auszahlungsberechtigte Person verschiedenen sein. Jedoch ist der im Sparkassenbrief nicht benannten Person seitens der Sparkasse in der Regel keinerlei Verfügungsmöglichkeit über die verbriefte Forderung eingeräumt. Hinzu tritt, dass die Sparkasse, anders als beim Sparbuch nicht von Ihrer Auszahlungspflicht frei wird, wenn sie zwar an diejenige Person leistet die den Brief in den Händen hält, die auszahlungsberechtigte Person aber eine andere ist. Daher liegt es beim Sparkassenbrief im Interesse der Sparkasse bei Anlegung zweifelsfrei festzustellen, wer die forderungsberechtigte Person ist. Diese Feststellung wird in der Regel durch die namentliche Bezeichnung des Gläubigers in dem Sparkassenbrief getroffen.
Es handelt sich bei der verbrieften Forderung in der Regel also um Vermögen des Kindes.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Gesamtumstände des Einzelfalls unzweifelhaft eine Gläubigerstellung der Eltern ergeben, wobei der Inhalt des Briefs und das Verhalten der Beteiligten eine maßgebliche Rolle spielen.
An dieser Stelle soll noch einmal auf die Ausführungen in der Einleitung verwiesen werden. Legen Dritte Vermögen auf den Namen eines/r Auszubildenden an und wird diese/r auch in der Folgezeit nicht mit diesem Vermögen befasst, so wird in nicht wenigen Fällen auch keine Kenntnis von diesem Geld vorhanden sein. Liegen die Voraussetzungen vor, so bleibt dieses unbekannte Vermögen anrechnungsfrei.
Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen