- in Ansehung der Vorgaben an die BAföG-Ämter nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -
Hat sich ein Auszubildender in der Vergangenheit darauf berufen, dass ihm Vermögen nur treuhänderisch übertragen wurde (Verwaltung von „fremdem“ Vermögen), so wurde ihm bisher das Vermögen förderrechtlich nur dann nicht zugeordnet, wenn das Treuhandverhältnis nach außen erkennbar war.
Nach neuerer Rechtsprechung (BVerwG v. 04.09.2008, 5 C 12.08) sind Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich anerkennungsfähig, unabhängig davon, ob das Treuhandverhältnis im Außenverhältnis offenkundig geworden ist oder ob ein sogenanntes verdecktes Treuhandverhältnis vorliegt.
An den Nachweis eines Treuhandverhältnisses ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter nahen Verwandten.
Dabei sind die Umstände des Einzelfalles festzustellen und umfassend zu würdigen.
Von den Ämtern für Ausbildungsförderung wird hinsichtlich der Glaubhaftigkeit eines Treuhandverhältnisses nunmehr im Wesentlichen darauf abgestellt, ob
- ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag geschlossen wurde,
- Inhalt der Abrede und Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dargelegt werden und ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages genannt werden kann,
- dargelegt worden ist, dass der Auszubildende das Treugut auch dann nicht verwerten darf, wenn er in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung des Treuguts seine Ausbildung finanzieren kann,
- das Treugut vom eigenen Vermögen getrennt gehalten worden ist,
- ein Hinweis im Kontoeröffnungsantrag enthalten ist, dass eine rein treuhänderische Vermögensverwaltung vorliegt,
- die Durchführung des Treuhandvertrages den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht (z. B. abredegemäße Abführung der erzielten Zinseinnahmen an den Treugeber) und eventuelle Abweichungen nachvollziehbar begründet werden können,
- dem Treugeber eine Kontovollmacht eingeräumt wurde,
- der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens von vornherein im Antragsformular bezeichnet hat oder erst geltend macht, nachdem er im Rahmen des Datenabgleichs zur Erklärung über sein Vermögen aufgefordert wurde.
Dabei ist eine abschließende Bewertung häufig nicht möglich, wenn nur ein einziges Kriteriums gegeben ist.
Die Anerkennung eines Treuhandvertrages kann gegebenenfalls im Wege des Widerspruchs oder bei bereits bestandskräftigen Bescheiden im Wege eines Antragsverfahrens gemäß § 44 SGB X erreicht werden.
Diese Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Rechtsberatung kann nur im konkreten Einzelfall erfolgen. Eine Haftung aufgrund dieser Darstellung wird ausgeschlossen!
Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen