aus 2005
Sind infolge unrichtiger Angaben Leistungen nach dem BAföG bezogen worden, so kommt allein – wenn man nicht von einer Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 58 BAföG ausgeht – eine Strafbarkeit wegen Betruges i.S.d. § 263 StGB in Betracht. Dabei verjährt der einfache Betrug gemäß § 78 Abs.3 Nr.4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 78 a StGB sobald die Tat beendet ist. Der Betrug ist beendet, wenn der letzte Vermögensvorteil aus der Betrugshandlung erlangt wird. Dies ist mit Auszahlung der letzten monatlichen Rate im Bewilligungszeit- raum der Fall.
Von großer Bedeutung ist bei Vorliegen mehrerer Bewilligungszeiträume, dass jeder Bewilligungszeitraum bei der strafrechtlichen Bewertung einen in sich ab- geschlossenen Tatbestand darstellt. Daher unterliegt jeder einzelne Bewilligungs- zeitraum einer eigenen Verjährungsfrist, die mit Auszahlung der jeweils letzten monatlichen Rate im jeweiligen Bewilligungszeitraum beginnt. Daher ist es z.B. möglich, dass dem Auszubildenden zwar über vier Jahre hinweg jährlich BAföG bewilligt wurde, aber heute nur noch die letzten beiden Jahre, also die letzten beiden Bewilligungszeiträume strafrechtlich verfolgbar sind.
Die Verjährung wird gemäß § 78 c Abs.1 Nr.1 StGB unterbrochen, durch die erste Ver- nehmung des Beschuldigten (i.d.R. durch die Polizei), die Bekanntgabe, dass ge- gen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Ver- nehmung oder Bekanntgabe.
Es ist zu beachten, dass die strafrechtliche Verjährung keinen Einfluss auf die Rücknahmemöglichkeit des Bewilligungsbescheides und den Erlass eines Rück- forderungsbescheides durch das Amt für Ausbildungsförderung hat, da hierfür andere Regelungen gelten.
- ohne Gewähr –
Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen