Nach früherer Rechtslage stellten Kraftfahrzeuge nach Tz. 27.2.5 BAföGVwV regelmäßig Haushaltsgegenstände dar. Daraus folgte, dass diese bei der Vermögensanrechnung gemäß § 27 Abs.2 Ziff. 4 grundsätzlich außer Betracht bleiben konnten.
Dies war jedoch schon einige Zeit umstritten. In der Rechtsprechung wurde vielfach ein PKW nicht als Haushaltsgegenstand des Auszubildenden angesehen, etwa mit der Begründung, dass Kraftfahrzeuge für die allgemeine Lebensführung von Auszubildenden nicht notwendig seien. So wurde die Regelung des Tz. 27.2.5 BAföGVwV wiederholt als fragwürdig erachtet.
Zwischenzeitlich hatten die Ämter für Ausbildungsförderung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum ALG II (etwa Urt. v. 06.09.2007, B 14/7b AS 66/06 R) einen PKW mit einem Verkehrswert von nicht mehr als 7.500,- € im Regelfall ohne weitere Prüfung als angemessen angesehen und diesen folglich nicht als Vermögen angerechnet.
Mit Urteil vom 30.06.2010 (AZ: 5 C 3.09) unterwarf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (wie zuvor schon der BayVGH, Urteil vom 05.03.2008, AZ: 12 B 06.3180) Personenkraftfahrzeuge vollständig der Vermögensanrechnung.
Dies hat zur Konsequenz, dass der Wert eines Kfz, der im Eigentum eines Antragstellers steht, grundsätzlich in voller Höhe als anzurechnendes Vermögen zu berücksichtigen ist und der – um etwaig bestehende Schulden im Zusammenhang mit der Anschaffung des PKW geminderte – Verkehrswert nur insofern von der Vermögensanrechnung im BAföG freigestellt ist, als der Geldwert des Kfz (und des etwaigen weiteren Vermögens) den allgemeinen Vermögensfreibetrag von 5.200,- € nicht übersteigt.
Unbilligen Härten, wie etwa einer krankheitsbedingten Erforderlichkeit eines Pkw oder der Nichterreichbarkeit der Ausbildungsstätte in zumutbarer Weise ohne PKW, kann nunmehr lediglich über eine Härtefreistellung eines weiteren Teils des Vermögens gemäß § 29 Abs.3 BAföG begegnet werden.
Zur Bestimmung der Höhe des Verkehrswertes werden in den Antragsformularen nun umfangreichere Angaben (Fabrikat, Modell, Alter, Kilometerstand) gefordert.
Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen